Präambel
Die Berufsordnung regelt die Berufsausübung der, dem Verband angehörenden Tiertherapeuten in Deutschland. Die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen fördern die kritische Auseinandersetzung von Tierhaltern und Tiertherapeuten und dienen dazu, die Qualität der Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Tiere sicher zu stellen und das Ansehen des Berufs der Tiertherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren und zu fördern.
Zu den Tiertherapeutischen Berufen zählen Tierverhaltenstherapeuten (Hunde-, Pferde-, Katzenverhaltenstherapeuten), Hundetrainer, Fachkräfte für Tiergestützte Therapie, Tierphysiotherapeuten (Hund, Pferd) und Gesundheits-Heiltherapeuten (Hund, Pferd, Katze).
§ 1 Grundsätze
Aufgabe der Tiertherapeuten ist es die Gesundheit der Tiere zu schützen, Leiden zu lindern, Krankheiten vorzubeugen und das Tierschutzgesetz zu beachten. Der Tiertherapeut ist verpflichtet alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.
§ 2 Berufsaufgaben und Sorgfaltspflichten
Unsere Tiertherapeuten üben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung der Menschlichkeit und des Tierschutzes aus. Tiertherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern.
Tiertherapeuten behandeln persönlich und eigenverantwortlich. Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit der behandelten Tiere und Menschen ausnutzen, noch unangemessenen Versprechen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
§ 3 Schweigepflicht
Unsere Tiertherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut und bekannt geworden ist. Zur Offenbarung sind sie nur dann befugt, wenn eine wirksame Entbindung der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
§ 4 Einsicht in Behandlungsdokumentationen
Der Tiertherapeut unterliegt der Aufsicht seines Verbandes und erklärt sich bereit, wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Behandlungstätigkeit zu erteilen. Er gibt dem Vorstand des Verbandes oder der vom Vorstand beauftragten Person bereitwillig Auskunft über die Praxistätigkeit.
§ 5 Information über Praxis und werbende Darstellung
Die Ausübung der Tätigkeit des Tiertherapeuten ist in einer niedergelassenen oder einer mobilen Praxis möglich. Grundvoraussetzung ist, dass diese den allgemeinen hygienischen und tierschutzrelevanten Anforderungen entsprechen. Die Praxis muss den Namen und Vornamen, sowie die Berufsbezeichnung mit Hinweis darauf, welche Tierarten behandelt werden dürfen beinhalten. Sprechzeiten und Kontaktdaten sind kenntlich zu machen. Eine Bezeichnung als Fachmann oder Spezialist ist nicht zulässig.
Die Praxis unterliegt keinem Werbeverbot. Die gesetzlichen Regelungen sind einzuhalten.
§ 6 Honorierung und Abrechnung (7 Gebühren)
Der Tiertherapeut hat auf eine angemessene Honorierung der Leistungen zu achten, unterliegt aber grundsätzlich keiner Gebührenordnung.
§ 7 Fortbildung und Qualitätssicherung
Der Tiertherapeut ist dafür verantwortlich, dass die Berufsausübung den aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu hat er entsprechende Maßnahmen zur Fortbildungen zu ergreifen und ist zur Weiterbildung verpflichtet. Eine jährliche Fortbildungsveranstaltung, die vom Verband anerkannt wird ist dem Berufsverband nachzuweisen.
§ 8 Medikamente
Der Tiertherapeut darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verwenden, anwenden oder weitergeben. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen nur in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden. Bei der Eröffnung der Praxis muss der Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 67 AMG). Über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Arzneimittel muss Nachweis geführt und auf Verlangen vorgelegt werden (§64 AMG).
Nur Tiertherapeuten, die den Sachkundenachweis nach § 50 AMG erworben haben, dürfen
freiverkäufliche Arzneimittel erwerben, anwenden oder damit handeln.
§ 9 Haftpflichtversicherung
Der Tiertherapeut verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 10 Ahnden von Verstößen
Schuldhafte, vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmung dieser Berufsordnung können berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen. Dies kann in einem ehrengerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren geahndet werden.
Eine Einigung vor dem zuständigen Gremium ist anzustreben. Ist dies allerdings nicht möglich, kann der Tiertherapeut aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Kommt es unter Verbandsmitgliedern zu Streitigkeiten in Berufsfragen, so ist das Gremium des Verbandes zuständig, die Rechtsfragen zu klären.
§ 11 Zertifizierung
Der Tiertherapeut darf das Verbandslogo, gemäß den Zertifizierungsrichtlinien verwenden. Voraussetzung hierfür sind die gem. § 7 geforderten Fortbildungsmaßnamen.
Fassung vom 25.01.2017